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   OLG Karlsruhe, 25.08.2003 - 2 UF 338/01   

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https://dejure.org/2003,28343
OLG Karlsruhe, 25.08.2003 - 2 UF 338/01 (https://dejure.org/2003,28343)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2003 - 2 UF 338/01 (https://dejure.org/2003,28343)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. August 2003 - 2 UF 338/01 (https://dejure.org/2003,28343)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung der Anwartschaften beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen als im Anwartschaftsstadium statisch und im Rentenstadium dynamisch

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

    Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2003 - 2 UF 338/01
    Es liegt gerade nicht der vom BGH für eine eventuelle Korrektur über die Härteregelung in Frage kommende Fall vor, dass nicht volldynamische Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten, die über den Mechanismus des § 1587 a Abs. 3 BGB unterbewertet werden, zu einem krass überhöhten Ausgleichsverlangen führen (BGH, FamRZ 2001, 1695, 1698).

    Es erübrigt sich, auf die vom Beschwerdeführer trotz der Entscheidung des BGH vom 05.09.2001 (FamRZ 2001, 1695 f.) gegen die (alte) Barwertverordnung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken einzugehen.

  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80

    Anfechtung einer Entscheidung über den Versäumungsausgleich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2003 - 2 UF 338/01
    Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt aufgeklärt, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und eine Vereinbarung der Parteien nicht zu erwarten ist, vgl. BGH, FamRZ 1983, 267, 268.
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 77/90

    Kein Versorgungsausgleich über Anrechte auf Hinterbliebenenversorgung - Anrecht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2003 - 2 UF 338/01
    Im Gegensatz zu den letzteren, die nach dem sogenannten "offenen Deckungsplanverfahren" finanziert sind, errechnet sich beim Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen die Höhe des Rentenanspruchs nach einer satzungsgemäß festgelegten Relation zwischen Beiträgen und Leistungen (§ 15 der Versorgungsordnung; vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 1992, 165, 167).
  • BVerfG, 29.10.1992 - 1 BvR 1962/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtanwendung der Härteklausel im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.08.2003 - 2 UF 338/01
    Im übrigen kann die (Ausnahme-) Vorschrift des § 1587 c BGB, deren Zweck es ist, verfassungswidrige Ergebnisse bei der Errechnung des Versorgungsausgleichs zu verhindern (Bundesverfassungsgericht, FamRZ 1993, 405), nicht generell dazu herangezogen werden, systemimmanente Schwierigkeiten oder Ungereimtheiten des Versorgungsausgleichs, allenfalls solche könnten hier in der Berechnung gesehen werden, zu beseitigen (Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil VI, Rn. 268).
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